1.PC-Petterweil von 1986 e.V.

Satzung

Satzung
1. Pétanque Club Petterweil von 1986
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Inhaltsverzeichnis
1 Name und Sitz des Vereins.......................................................................................... 4
2 Zweck und Gemeinnützigkeit ....................................................................................... 4
3 Aufgaben..................................................................................................................... 5
4 Mitgliedschaft in den Verbänden .................................................................................. 5
5 Vereinsabzeichen ........................................................................................................ 6
6 Abteilungen ................................................................................................................. 6
7 Mitgliedschaft............................................................................................................... 6
7.1 Beginn der Mitgliedschaft ...................................................................................... 7
7.2 Ende der Mitgliedschaft......................................................................................... 7
8 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein...................................................... 8
9 Rechte der Mitglieder................................................................................................... 9
9.1 Stimmrecht ........................................................................................................... 9
9.2 Nutzungsrecht der Vereinseinrichtung ................................................................... 9
9.3 Recht auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen............................................... 9
9.4 Recht auf Datenschutz.......................................................................................... 9
10 Pflichten der Mitglieder ........................................................................................... 10
11 Vereinsstrafen........................................................................................................ 11
12 Organe des Vereins ............................................................................................... 11
13 Der Vorstand.......................................................................................................... 12
13.1 Die Zusammensetzung des Vorstandes............................................................... 12
13.2 Geschäftsführung des Vorstandes....................................................................... 12
13.3 Wahl des Vorstandes .......................................................................................... 13
13.4 Vorstandsfähigkeit .............................................................................................. 13
13.5 Beschlussfassung im Vorstand............................................................................ 13
13.6 Abberufung eines Vorstandsmitgliedes................................................................ 14
13.7 Nachbesetzung eines Vorstandesamtes nach Ausscheiden während der Amtszeit14
14 Die Mitgliederversammlung .................................................................................... 14
14.1 Einberufung ........................................................................................................ 14
14.2 Anträge............................................................................................................... 15
14.3 Beschlussfähigkeit .............................................................................................. 15
14.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung.................................................................. 15
14.5 Wirksamkeit der Beschlüsse................................................................................ 16
14.6 Protokollierung der Beschlüsse ........................................................................... 16
15 Jugendversammlung .............................................................................................. 17
16 Außerordentliche Mitgliederversammlung ............................................................... 17
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16.1 Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung..................................... 17
17 Kassenprüfung....................................................................................................... 17
17.1 Wahl der Kassenprüfer........................................................................................ 17
17.2 Tätigkeit der Kassenprüfer .................................................................................. 18
17.3 Kassenprüfungsbericht........................................................................................ 18
18 Satzungsänderung ................................................................................................. 18
19 Änderung des Vereinszwecks................................................................................. 19
20 Auflösung des Vereins............................................................................................ 19
21 Gültigkeit................................................................................................................ 19
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I Präambel
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und ethnischer Toleranz und
Neutralität. Außerdem tritt er für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
In dieser Satzung wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit bewusst auf
Gendering verzichtet. Im Sinne unserer Vereinskultur ist der Hinweis auf
Gleichberechtigung überflüssig. Dennoch möchten wir explizit darauf hinweisen,
dass wir unsere weiblichen Mitglieder und Funktionsträgerinnen in gleichem
Maße schätzen, wie unsere männlichen.

1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: 1. Pétanque Club Petterweil von 1986 e.V. und
hat seinen Sitz in Karben.

2. Er wurde am 03. Juni 1986 gegründet und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Frankfurt unter der Registernummer VR413 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der 1.PCP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Pétanque-
Sports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Die Förderung und das Betreiben des Pétanque-Sportes unter
Beachtung der Pétanque Regeln des DPV gemäß der Fédération
Internationale de Pétanque et Jeu Provencial (F.I.P.J.P.)
b. Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen und die
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören:
a. Die Teilnahme an Meisterschaften in Hessen und überregionalen
Wettkämpfen, insbesondere am Liga-Spielbetrieb
b. Die Auswahl, Schulung und Betreuung der Spieler und Spielerinnen
für nationale und internationale Wettkämpfe unter Berücksichtigung
jugendpflegerischer Arbeit.
c. Die Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder
und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensportes.
d. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und
Sportgeräten

4 Mitgliedschaft in den Verbänden
1. Der Verein ist Mitglied im
a. Deutschen Pétanque Verband Landesverband Hessen e.V. (HPV)
b. Landessportbund Hessen
c. Sportkreis Karben
Über die Mitgliedschaft in diesen Verbänden entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit
2. Der Verein ist den Bestimmungen des HPV unterworfen. Die Vorschriften und
Beschlüsse des Landesverbandes und des Deutschen Pétanque Verbandes
(DPV) sind für den 1. PCP und dessen Mitglieder verbindlich.
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5 Vereinsabzeichen
Mitglieder haben das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-
Abzeichens.

6 Abteilungen
Der Vorstand kann die Gründung oder Auflösung von Abteilungen beschließen.

7 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins
unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.
3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend.
5. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Diese verpflichten sich damit
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitgliedes.
6. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe
von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
7. Mitglieder sind:
a. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b. Kinder und Jugendliche
c. Fördermitglieder
 Fördermitglieder sind Mitglieder, die im Verein nicht oder nicht
mehr sportlich aktiv sind, den Verein jedoch unterstützen.
 Der Vorstand entscheidet am Ende eines Geschäftsjahres für
das kommende Jahr, welche Mitglieder zu den Fördermitgliedern
gezählt werden.
 Der Wechsel zur Fördermitgliedschaft ist nur zum 01.01. eines
Jahres möglich.
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d. Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Diese sind von der Beitragszahlung befreit. Die Lizenzgebühren werden
von den Ehrenmitgliedern selbst getragen.
7.1 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des
Vorstandes folgenden Monats.
2. Erfolgt der Eintritt unterjährig, so wird der Beitrag für die restlichen Monate des
Jahres mit je einem Zwölftel des Jahresbeitrages berechnet.
7.2 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt aus dem Verein
b. Tod des Mitgliedes
c. Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste
d. Kündigung
7.2.1.1 Freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand mitgeteilt werden. Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
7.2.1.2 Streichung von der Mitgliederliste
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen
a. wenn der Aufenthalt des Mitglieds unbekannt ist
b. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse
länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass
eine soziale Notlage nachgewiesen wird
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In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
7.2.1.3 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt
a. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
b. wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des
Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend
beeinträchtigt wird
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem das betroffene Mitglied
angehört worden ist.
3. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von
vier Wochen Berufung einlegen, über die endgültig in der
Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Mitgliederversammlung hat
spätestens vier Wochen nach dem Einspruch stattzufinden. Wird die
Anordnung der Vereinsstrafe nicht innerhalb der Frist angefochten, kann der
Beschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.
4. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des
Mitgliedes. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt
bestehen.
8 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein
1. Der Vorstand kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende eine
Mitgliedschaft kündigen.
2. Die Kündigung ist zu begründen und kann durch das Mitglied durch die
Mitgliederversammlung überprüft werden.
3. Der Antrag auf Prüfung durch die Mitgliederversammlung kann nur innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe gestellt werden.
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9 Rechte der Mitglieder
9.1 Stimmrecht
1. Jedes volljährige ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann nicht
übertragen werden. Das Stimmrecht besteht nur, wenn ein Mitglied seinen
Verpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung, nachgekommen ist.
2. Wenn über den Ausschluss eines Mitgliedes befunden wird, ist dieses vom
Stimmrecht ausgeschlossen.
9.2 Nutzungsrecht der Vereinseinrichtung
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des
Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen. Näheres regelt die
Hausordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
9.3 Recht auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen
1. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und
Aufwendungen. Diese sind innerhalb von zwei Monaten nach Entstehen bei
dem Vorstand anzumelden und nachzuweisen.
2. Die Erstattung von Aufwendungen, die durch die Teilnahme an sportlichen
Wettbewerben entstehen, sind in der Sportordnung geregelt.
9.4 Recht auf Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden
personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der ordentlichen
Vereinsführung:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und
Email-Adresse), Bankverbindungsdaten sowie vereinsbezogene Daten
(Eintrittsdatum, sportliche Ehrungen)
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2. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsprogrammen
gespeichert und ausschließlich vereinsintern genutzt.
3. Der 1. PCP nutzt einen Hostservice in Deutschland.
4. Als Mitglied des Hessischen Pétanque Verbandes meldet der 1. PCP die
Mitgliedsdaten gemäß dessen Anforderungen.
5. Als Mitglied des Landessportbundes meldet der 1. PCP die Mitgliedsdaten
gemäß dessen Anforderung.
6. Die Ergebnisse, welche die Mitglieder bei sportlichen Wettkämpfen erzielen,
werden auf der Homepage www.pc-petterweil.de sowie auf der Facebookseite
des 1. PCP veröffentlicht.
7. Des Weiteren veröffentlicht der 1. PCP auch Siegerfotos und Fotos von
Vereinsveranstaltungen.
10 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen, die Zwecke des
Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge
rechtzeitig zu entrichten, die Anordnung des geschäftsführenden Vorstandes
und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die
sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei
sportlichen Aktivitäten zu beachten.
2. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, für den Verein Arbeitsstunden
zu erbringen. Die Anzahl der Stunden und der fällige Ausgleich bei nicht
erbrachten Stunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
3. Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und
Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen.
5. Nach dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied die in seinem Besitz
befindlichen Gegenstände insbesondere Schlüssel für das Vereinsheim,

Unterlagen und Verträge innerhalb von zwei Wochen an ein Vorstandsmitglied
des Vereins zu übergeben.
11 Vereinsstrafen
1. Verstöße gegen die Satzung oder die bestehenden Vereinsordnungen
können durch den Vorstand geahndet werden. Vor der Feststellung der Strafe
ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Mögliche Vereinsstrafen können sein
a. Rüge
b. Ausschluss von der Nutzung von Vereinsrichtungen je nach Schwere des
Verstoßes zwischen einem und drei Monat/en
c. Verlust der Wählbarkeit zu Vereinsämtern
3. Gegen die Vereinsstrafen kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen
Berufung einlegen, über die endgültig in der Mitgliederversammlung
entschieden wird. Die Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen
nach dem Einspruch stattzufinden. Wird die Anordnung der Vereinsstrafe
nicht innerhalb der Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor
einem staatlichen Gericht angefochten werden.
12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
c. die Jugendversammlung
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13 Der Vorstand
13.1 Die Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. Erstem Vorsitzenden
b. Zweitem Vorsitzenden
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht darüber hinaus aus:
a. Schriftführer
b. Kassierer
3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. Sportwart
b. Ligawart
c. Jugendwart
d. Vertreter der Jugendversammlung
e. Pressewart
f. Medienwart
g. Disponent
4. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
Delegierte, die innerhalb des Vorstandes nicht stimmberechtigt sind, berufen
und Ausschüsse einsetzen.
5. Die Mitglieder sind hierüber bei der nächsten Mitgliederversammlung zu
informieren.
13.2 Geschäftsführung des Vorstandes
1. Der erste und zweite Vorsitzende ist jeweils allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
3. Die Aufgaben ergeben sich durch die Funktionsbeschreibung und der
Geschäftsordnung des Vorstandes.
4. Alle vom Vorstand erlassenen Ordnungen sind den Mitgliedern spätestens auf
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
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5. Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden, hilfsweise von seinem Stellvertreter,
wenigstens einmal in einem Geschäftsjahr einzuberufen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter
Aufgaben unterstützende Gremien, wie z.B. Arbeitsgruppen oder
Kommissionen, zu bilden. Die Mitgliederversammlung ist über die Bildung
eines solchen Gremiums zu informieren.
13.3 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
grundsätzlich in Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl
durchgeführt wurde.
2. Auf Antrag wird die Wahl geheim durchgeführt. Wünscht ein Mitglied eine
geheime Wahl, muss geheim gewählt werden. Der Vorstand kann eine
geheime Wahl anordnen. Wird die Wahl geheim durchgeführt, werden
Stimmzettel ausgegeben.
13.4 Vorstandsfähigkeit
1. Grundsätzlich können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
2. Mitglieder, die in anderen Boule-Vereinen ein Vorstandsamt bekleiden, sind
nicht wählbar.
3. Ämterhäufung ist unzulässig.
13.5 Beschlussfassung im Vorstand
1. Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
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2. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind, davon mindestens zwei aus dem geschäftsführenden
Vorstand.
13.6 Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
Mitglieder des Vorstandes können nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden. Für einen Beschluss ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
13.7 Nachbesetzung eines Vorstandesamtes nach Ausscheiden während
der Amtszeit
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit aus den Reihen der
Mitglieder des 1. PCP benennen. Das Ersatzmitglied hat die gleichen Rechte,
wie der ausgeschiedene Vorgänger.
14 Die Mitgliederversammlung
14.1 Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal im Jahr im ersten Quartal
einberufen werden. Wenn es erforderlich ist, können durch den Vorstand
weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich und/oder per Email
unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von
zwei Wochen ein. Für die Fristberechnung ist das Absendedatum
entscheidend.

14.2 Anträge
1. Anträge zur Tagesordnung können schriftlich und mit Begründung mit einer
Frist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Für
die Fristwahrung ist der Eingang beim Vorstand des PCP entscheidend.
Die Anträge können entweder per Email oder an die auf der Homepage
eingetragenen Postanschrift des PCP eingereicht werden.
2. Bis vor Beginn der Sitzung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung, Ausschluss von Mitgliedern,
Abberufung des Vorstandes, Auflösung des Vereins oder Beschlüsse, die
finanzielle Auswirkungen für die Mitglieder haben. Über die Annahme eines
Dringlichkeitsantrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
14.3 Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
2. Alles Weitere regelt die Versammlungsordnung.
14.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Bestellung und Abberufung des Vorstandes
b. Entgegennahme des Vorstandsberichtes
c. Entlastung des Vorstandes
d. Genehmigung des Haushaltes
e. Bestellung der Kassenprüfer
f. Behandlung von Anträgen
g. Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand
vorgenommen werden
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h. Auflösung des Vereins
i. Beschlussfassung und Änderung insbesondere folgender
Vereinsordnungen:
 Hausordnung
 Beitragsordnung
 Sportordnung
 Versammlungsordnung
14.5 Wirksamkeit der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur mit einer Frist von vier
Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des
Beschlusses.
14.6 Protokollierung der Beschlüsse
1. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen.
1. Sie sind im Beschlussbuch zu hinterlegen, welches den Mitgliedern auf
Verlangen zu üblichen Spielzeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen
ist.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen,
3. Beschlüsse des Vorstandes sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
4. Die Aktenführung obliegt dem jeweiligen Vorstand. Alle internen und alle
externen Geschäftsvorgänge sind durch ordnungsgemäße Aktenführung zu
dokumentieren.
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15 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung (JV) umfasst die Jugendlichen des 1. PCP bis zu
ihrer Volljährigkeit und ist deren oberstes Organ.
2. Die JV hat das Recht, sich eine Ordnung zu geben (Jugendordnung).
3. Die Jugendordnung ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
4. JV werden durch den von der JV gewählten Jugendsprecher einberufen und
geleitet.

16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
2. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim
Vorstand beantragt.
16.1 Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und des Tagungsortes ausgesprochen. Alle anderen Modalitäten
sind in der Versammlungsordnung geregelt.
17 Kassenprüfung
17.1 Wahl der Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer sind unabhängig und dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein.

2. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
3. Die Amtszeiten der beiden Kassenprüfer sollten nicht synchron sein. Das
heißt, einer der beiden Kassenprüfer wird nach Ablauf einer Amtszeit von
zwei Jahren durch einen neuen Kassenprüfer ersetzt, während der zweite
Kassenprüfer bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt bleibt.
4. Nach einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von einem Jahr kann ein
Kassenprüfer wiedergewählt werden.
5. Näheres regelt die Versammlungsordnung.
17.2 Tätigkeit der Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht
und die Kassenführung im Besondern zu prüfen.
2. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen.
3. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf
sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung
wird nicht vorgenommen.

17.3 Kassenprüfungsbericht
1. Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichts,
diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht bedarf der Schriftform.
2. Auf der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer ihren Bericht.

18 Satzungsänderung
1. Anträge zur Satzungsänderung können vom Vorstand gestellt werden.
Anträge zur Satzungsänderung von Mitgliedern werden nur dann zugelassen,
wenn dies mindestens von 10% der stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt
und außerdem der Antrag fristgerecht und begründet, eingereicht wird.
2. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch
Vorgaben von Gerichten, Behörden oder dem Deutschen Pétanque Verband
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oder dem Landessportbund erforderlich werden, kann der Vorstand ohne
Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Änderungen sind der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

3. Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung unabhängig
von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen geändert werden.

19 Änderung des Vereinszwecks
Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
Mitglieder.

20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des 1. PCP an die Stadt Karben,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Förderung von Jugend- und Kulturgruppen der Karbener
Vereine zu verwenden hat.

21 Gültigkeit
Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.19 in
Kraft getreten und ersetzt die bisher gültige Satzung und alle bisher gültigen
Ordnungen
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